Pressemitteilung 2/2022 des Sozialgerichts Koblenz

„Das SGB V eröffnet keinen postmortal wirkenden Anspruch, Versicherten nach ihrem Tod eine Chance auf Wiederauferstehung von den Toten zu eröffnen“

Dies hat das Bundessozialgericht(BSG) mit Urteil vom 16.03.2022 – B 1 KR 29/21 B ausgeführt, mit dem es die Revision gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) als unzulässig verworfen hat.

Dem zugrunde lag ein vor dem Sozialgericht Koblenz verhandelter Fall (S 8 KR 796/16), in dem der 1957 geborene schwer erkrankte Kläger u.a. für den Fall, dass es keine andere lebenserhaltende Maßnahme mehr gebe, beantragt hatte, die beklagte Krankenkasse zu verurteilen, eine Biostase-Behandlung zu bewilligen.

Im Verfahren vor dem LSG hat der Kläger weitergehend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Gesetze der chemischen Thermodynamik ein mit der Biostase-Methode behandelter Organismus nahezu beliebig lange (mehr als 10 Millionen Jahre) überleben könne. Die auch als Krykokonservierung bekannte Behandlung, bei der ua zu Lebzeiten das Blut durch Frostschutzmittel ersetzt wird, stellt aber nach den Ausführungen des BSG eine strafbare Tötung auf Verlangen dar, die von vornherein vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist.

Das SGB V sieht ebenfalls keinen Anspruch auf eine Krykokonservierung des Leichnams vor, um ihn in Zukunft aufzutauen und wiederzubeleben.

Der Kläger hatte daher mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Koblenz und auch im anschließenden Berufungs- und Revisionsverfahren keinen Erfolg.

Teilen

Zurück