Eine Einstufung in einen Pflegegrad mit entsprechenden Leistungen der Pflegekasse kann nur bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit auf Dauer, d.h. für voraussichtlich 6 Monate erfolgen. Liegen zwischen den Zeiten der Pflegebedürftigkeit, die im vorliegenden Fall durch eine schwergradige psychische Erkrankung bedingt war, jeweils mehrere Monate, so entsteht keine Leistungspflicht der Pflegekasse.
Urteil vom 7. Januar 2020, Aktenzeichen S 3 P 162/18