Um einen Zuschuss zum Umbau des Badezimmers von der Pflegekasse zu erhalten, muss durch den Umbau - hier von einer Dusche in eine Badewanne- die häusliche Pflege entweder ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt werden. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Kläger sich nur mit einem Rollator fortbewegen und keine Treppen steigen kann. Ihm ist dann auch das Einsteigen in die Badewanne nur mit Hilfe möglich, dies führt zu keiner wesentlichen Erleichterung der Pflege. Den von der Pflegekasse angebotenen Einbau einer ebenerdigen Dusche hatte der Kläger abgelehnt.
Urteil vom 7.Januar 2020, Aktenzeichen: S 3 P 91/18